Kassenpflichtige Leistungen

Unabhängig davon, ob Sie eine private oder öffentliche Spitex wählen:
Die Tarife für Grundpflege, Behandlungspflege und Abklärung/Beratung sind schweizweit für alle Spitex-Anbieter einheitlich, gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG). Unsere Leistungen sind vom Konkordat der Schweizerischen Krankenkassen anerkannt. Wie bei einer öffentlichen Spitex werden deshalb die Leistungen von private Care von den Schweizerischen Krankenkassen anteilig übernommen.

Abklärung , Beratung und Koordination 

76.90 Chf/Stunde

Untersuchung und Behandlungs Pflege

 

63.00 Chf/Stunde

Grundpflege

 

52.60 Chf/Stunde

Ihre Kosten

Das Gesetz (Art. 7a KLV) zur Pflegefinanzierung verlangt im Kanton Zürich, dass Kunden eine Patientenbeteiligung von 10 % der Kosten für krankenkassenpflichtige Leistungen selber bezahlen, dies zusätzlich zum normalen Selbstbehalt (Fr. 7.65 pro Tag) und der Franchise. Ausgenommen von der Patientenbeteiligung sind Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, sowie Leistungen zu Lasten der IV, MV und UV.

 

Nicht kassenpflichtige Leistungen

Nicht-kassenpflichtige Leistungen bezahlen die Klientinnen und Klienten grundsätzlich selbst. Gewisse Bereiche können durch eine private Zusatzversicherung abgedeckt werden; wer keine Überraschungen erleben will, kontaktiert vorgängig seine Krankenversicherung.

Hauswirtschaftliche Leistungen

 

49.90 Chf /Stunde

Nachtwache/Sitzwache

 

Auf Anfrage

24 H Betreuung

 

Auf Anfrage

Unterstützung

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, in bestimmten Lebenssituationen oder finanziellen Notlagen die entsprechende finanzielle Unterstützung zu erhalten. Diverse Leistungen helfen weiter.

 

Wo das Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht deckt, helfen Ergänzungsleistungen zur AHV und IV. Sie sind ein rechtlicher Anspruch und keine Fürsorge oder Sozialhilfe. Zusammen mit der AHV und IV gehören die EL zum sozialen Fundament unseres Staates. Weitere Auskünfte sind bei den zuständigen kantonalen EL-Stellen, die sich meist bei den AHV-Ausgleichskassen befinden, erhältlich.

 

Wer bei alltäglichen Lebensverrichtungen wie beispielsweise dem Ankleiden, Aufstehen oder Hinsetzen, dem Essen oder der Körperpflege sowie bei Verrichtungen und sozialen Kontakten ausserhalb der Wohnung auf die Hilfe von Anderen angewiesen ist, gilt als «hilflos» und kann eine Hilflosenentschädigung beantragen. Die Entschädigung erfolgt nach Grad der Hilflosigkeit (leicht, mittel, schwer) und ist nicht abhängig von Einkommen oder Vermögen.